Geschäftsführer kündigen / abberufen in der GmbH

Der Geschäftsführer verantwortet die Geschäfte der GmbH. Während die GmbH-Gesellschafter grundsätzlich nicht die Geschäftsführung ausüben können, kann der Geschäftsführer in der GmbH allein „schalten und walten“, hat vollen Kontozugriff, kann Mitarbeiter einstellen und entlassen und sämtliche Geschäfte tätigen. In anderen Worten: Im täglichen Leben hat der Geschäftsführer die alleinige Macht. Kein Wunder, dass es dabei zu Meinungsverschiedenheiten mit den Gesellschaftern kommen kann. Im einfachsten Fall lassen sich diese über ein klärendes Gespräch beseitigen. Im schlimmsten Fall fürchten die Gesellschafter, dass der Geschäftsführer in die Kasse greift, fehlerhafte Steuererklärungen abgibt oder sich unangemessen gegenüber Mitarbeitern verhält. Dann geht es um die schnellstmögliche Entlassung des Geschäftsführers. Manchmal möchte auch der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, was insbesondere bei Gesellschaften mit Zahlungsschwierigkeiten vorkommt. All diesen Situationen ist gemein, dass die Trennung der GmbH vom Geschäftsführer erfolgen muss.
Organstellung des Geschäftsführers
In vielen Firmen wird in Zusammenhang mit der Trennung vom Geschäftsführer von Abberufung, Kündigung, Entlassung oder Amtsniederlegung gesprochen. Rein juristisch ist damit aber nicht das Gleiche gemeint und viele Unternehmen machen teure Fehler, weil sie diese Bereiche nicht sauber trennen. Denn die Abberufung beendet die sogenannte Organstellung des Geschäftsführers, hat aber zunächst keinen Einfluss auf den Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführer. Andersherum hilft die isolierte Kündigung des Dienst- oder Arbeitsvertrags des Geschäftsführers nicht weiter, weil die Organstellung ohne Abberufung fortbesteht.
Abberufung des Geschäftsführers
Der GmbH-Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch mehrheitliche Abstimmung. Spiegelbildlich dazu erfolgt die Abberufung ebenfalls durch mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Bestellung und Abberufung begründen und beenden das sogenannte organschaftliche Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer. Die Abberufung des Geschäftsführers kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Kündigung des Dienstvertrags des Geschäftsführers rechtlich möglich ist.
Praxishinweis: Weil die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen ist, sollte rechtzeitig an die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung gedacht werden. Meist müssen auch eine gewisse Anzahl von Gesellschaftern vertreten sein, um die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu erreichen. Eine gute Planung ist unerlässlich!
Kündigung und Entlassung des Geschäftsführers
Kündigung und Entlassung beziehen sich auf die dienstvertragliche, nicht organschaftliche Verbindung, zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Anders als die Abberufung ist die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags nur dann wirksam, wenn ein Kündigungsgrund besteht.
Bekannt ist der ordentliche Kündigungsgrund in Zusammenhang mit bestimmten Kündigungsfristen. So sind viele Geschäftsführerdienstverträge etwa jährlich zum Quartalsende kündbar, ohne dass es darüber hinaus einen Kündigungsgrund bedarf.
Daneben stehen die außerordentlichen Kündigungsgründe, die immer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegeben sind.
Praxishinweis: Bedient sich ein Geschäftsführer am Vermögen der Gesellschaft (Griff in die Kasse), behandelt er Mitarbeiter unangemessen (sexuelle Belästigung, Machtmissbrauch und ähnliches) oder gibt der Geschäftsführer falsche Steuererklärungen ab, so stellen diese Umstände meist außerordentliche Kündigungsgründe dar. In diesen Fällen kann der Dienstvertrag des Geschäftsführers grundsätzlich sofort gekündigt werden.
Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrag ist ebenfalls durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Praxishinweis: Es ist ein häufiger Fehler in Gesellschafterversammlungen, zwar die Abberufung des Geschäftsführers zu beschließen (d.h. Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers), aber die Kündigung des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers (d.h. Beendigung der dienstvertraglichen Stellung) zu vergessen. Der Geschäftsführer wird dann zwar aus dem Amt entfernt, hat aber weiter Anspruch auf Lohn, weil sein Dienstvertrag nicht gekündigt wurde.
Amtsniederlegung des Geschäftsführers
Während Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers von dem Unternehmen ausgehen, betrifft die Amtsniederlegung den umgekehrten Fall: Hier will der Geschäftsführer sein Amt niederlegen, oft gegen den Willen der Gesellschafter, die sich nun einen neuen Geschäftsführer suchen müssen. Auch dabei ist wieder streng zwischen der organschaftlichen- und der dienstvertraglichen Ebene zu unterscheiden. Organschaftlich kann der Geschäftsführer jederzeit sein Amt niederlegen. Durch die Erklärung der Niederlegung gegenüber den Gesellschaftern beendet er seine Organstellung als Geschäftsführer.
Davon unabhängig ist die Frage, ob der Geschäftsführer sein Amt vertraglich niederlegen durfte, er also ein Kündigungsgrund unter seinem Geschäftsführerdienstvertrag hat.
Praxishinweis: Gerät das Unternehmen in finanzielle Schieflage, möchten viele Geschäftsführer das Unternehmen lieber schnellstmöglich verlassen und nicht für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verantwortlich sein. Ob das zulässig ist, richtet sich allein nach dem Dienstvertrag. Nur wenn ein Kündigungsrecht unter dem Dienstvertrag gegeben ist, kann der Geschäftsführer aus seiner Pflicht zur Geschäftsführung herauskommen.
Die Kündigung und Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer darf nicht zur Unzeit erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich eine geordnete Amtsübergabe erfolgen kann und die Gesellschaft nicht plötzlich ohne Geschäftsführer dasteht.
Praxishinweis: Viele Kündigungen und Amtsniederlegungen durch Geschäftsführer erfolgen spontan in Krisensituationen, oft in Zusammenhang mit Liquiditätsproblemen des Unternehmens. Diese spontanen Kündigungen und Amtsniederlegungen des Geschäftsführer erfolgen oft zur Unzeit, wodurch sich Geschäftsführer gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig machen.
Koppelungsklauseln
Vielfach haben sich sogenannte Koppelungsklauseln etabliert, wonach bei einer Abberufung durch die Gesellschafterversammlung automatisch auch der Dienstvertrag des Geschäftsführers gekündigt sein soll. Hierdurch wird in der Praxis ein Gleichlauf zwischen organschaftlicher und dienstvertraglicher Stellung des Geschäftsführers sichergestellt.
Besonderheiten bei größeren Unternehmen: die mitbestimmte GmbH
Bei der mitbestimmten GmbH nach dem Drittelbeteiligungsgesetz finden die obenstehenden Regeln Anwendung, d.h. der Geschäftsführer ist durch die Gesellschafterversammlung frei abberufbar. Hingegen ist bei der paritätisch mitbestimmten GmbH nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Aufsichtsrat für die Abberufung des Geschäftsführers zuständig. Und der Aufsichtsrat kann die Abberufung – anders als die Gesellschafterversammlung nicht mehr frei entscheiden, sondern die Abberufung bedarf stets eines wichtigen Grundes