Gesellschafterstreit in der GmbH
Angriff & Verteidigung bei Konflikten in der Gesellschaft

Konflikte unter Gesellschaftern treten häufig auf, wenn unterschiedliche Interessen und Ziele auf Gesellschafterebene zusammentreffen und den Gesellschaftern keine gemeinsame Lösung gelingt. Der Konflikt kann dann noch Wochen und Monate weiter schwelen, meist weil ein Gesellschafter zunächst innerlich den Rückzug antritt. Doch meistens ist es nur eine Frage der Zeit, bis der Konflikt eskaliert. Ein dauerhaft eskalierter Gesellschafterstreit gefährdet nicht nur das Betriebsklima eines Unternehmens, sondern auch seine Existenz.
Gesellschafterstreitigkeiten können jedes Unternehmen treffen, unabhängig von Rechtsform und Größe. Die börsennotierte Aktiengesellschaft unterliegt dabei ähnlichen Konfliktmechanismen wie ein Familienunternehmen als GmbH oder KG. Wenn verschiedene Anteilseigner eines Unternehmens ihre unterschiedlichen Auffassungen über die „richtige“ Ausrichtung und Führung des Unternehmens nicht mehr versöhnen können, kommt es zwangsläufig zum Konflikt der, wenn er nicht gelöst wird, irgendwann eskaliert.
Als erfahrene Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht sind wir darauf spezialisiert, Ihnen bei der Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten zu helfen und Lösungen zu entwickeln, die Ihre unternehmerische Existenz sichern und das Unternehmen aus der Krise führen.
Was ist ein Gesellschafterstreit? Welche Ursachen hat ein Gesellschafterstreit?
In der unternehmerischen Praxis kann sich ein Gesellschafterstreit an jeder beliebigen Frage entzünden, die für einen Gesellschafter von Bedeutung ist. Das können wesentliche Themen wie Unternehmensführung, Gewinnausschüttungen oder die Einstellung oder Kündigung von Mitarbeitern sein, aber auch (eher) unwesentliche Themen wie die Auswahl der Firmenwagen oder das Budget für die Weihnachtsfeier sein. Kern des Gesellschafterstreits ist die Eskalation anstelle einer Lösung auf Ebene der Gesellschafter. Wenn der Gesellschafterstreit eskaliert und die Gesellschafter aus eigenen Mitteln keine Lösung mehr finden, ist die Lösung des Gesellschafterkonflikts über spezialisierte Anwälte unverzichtbar.
Maßnahmen im Gesellschafterstreit
Bei Gesellschafterstreitigkeiten, gerade in der GmbH, werden immer typische Maßnahmen zum Einsatz kommen; es sind die „Waffen“ im Gesellschafterstreit.
Abberufung eines Geschäftsführers und Niederlegung des Geschäftsführermandats
Im Gesellschafterstreit geht es oft zunächst um die Kontrolle der Gesellschaft. Die Kontrolle über das Unternehmen wird rein faktisch über die Geschäftsführung ausgeübt. Daher ist es kein Wunder, das im Gesellschafterstreit die Abberufung des einem nicht (mehr) akzeptablen Geschäftsführer das erste Ziel ist. Regelmäßig kommt es bei der Gesellschafterversammlung über die Abberufung von Geschäftsführern zur Eskalation zwischen den Gesellschaftern und der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers wird gerichtlich angefochten. Das Gleiche geschieht in der AG, auch wenn dort nicht die Hauptversammlung als Organ der Gesellschafter, sondern der Aufsichtsrat über die Abberufung des Vorstands entscheidet.
Die Anfechtung des Abberufungsbeschluss kann dann eine wochen- und teils monatelange Hängepartie für die Gesellschaft zur Folge haben, insbesondere dann, wenn die einzelnen Gesellschafter die jeweils ihnen genehmen Geschäftsführer installieren und den jeweils verfeindeten Geschäftsführer absetzen wollen. Dann kommt es zu einer Vielzahl von Gesellschafterversammlungen mit wechselseitigen Abberufungsbeschlüssen, die jeder einzeln gerichtlich überprüft werden sollen.
In der Krise der Gesellschaft hingegen wollen die Geschäftsführer meistens schnellstmöglich ihr Mandat niederlegen in der Hoffnung, Haftungsrisiken aus Insolvenzsituationen vermeiden zu können. Oft wird dann die Niederlegung des Geschäftsführermandats durch die fehlende Kooperation des Mitgesellschafters erschwert. Die Niederlegung der Geschäftsführung zur Unzeit ist ohnehin nicht zulässig, so dass erfolgreiche „Fluchtversuche“ aus der Geschäftsführung, gerade im insolvenznahen Bereich, hohen rechtlichen Hürden unterliegen.
Ausschluss des verfeindeten Gesellschafters
Im Gesellschafterkonflikt ist der Ausschluss des verfeindeten Gesellschafters eine weitere Standardmaßnahme. Der Ausschluss des Mitgesellschafters erfolgt meist parallel zur Abberufung des verfeindeten Geschäftsführers. In der Praxis erfolgt der Ausschluss aus der Gesellschaft wechselseitig zwischen den verfeindeten Gesellschaftern, so dass die Gerichte ein weiteres Mal über die Wirksamkeit des jeweiligen Ausschlusses entscheiden müssen.
Der Ausschluss eines Mitgesellschafters unterliegt dabei weiteren hohen rechtlichen Anforderungen. Erforderlich für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist ein „wichtiger Grund“.
Anerkannt sind hierbei insbesondere Straftaten zu Lasten der Gesellschaft wie etwa Untreue, aber auch die – im Ergebnis – rechtswidrige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters. Deshalb gilt in der Praxis meist auch hier: Der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters folgt der Gegenbeschluss, der die Abberufung des anderen Gesellschafters zum Ziel hat.
Nicht vergessen: Der ausgeschlossene Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung für den Verlust seiner Gesellschafterstellung. Der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafters entspricht grundsätzlich dem Marktwert des Anteils. Davon kann die Satzung der GmbH Ausnahmen vorsehen. Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter das Unternehmen geschädigt hat, was bei einem erfolgreichen Ausschluss meist der Fall sein dürfte, wäre die Abfindung um den Schadensbetrag zu mindern.
Einziehung der GmbH-Anteile
Die Anteile des verfeindeten Gesellschafters in der GmbH können, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, auch eingezogen werden. Das Ergebnis ist vergleichbar mit dem Ausschluss des verfeindeten Gesellschafters; der verfeindete Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung und ist nicht mehr Teil des Unternehmens.
Auch hier gilt: Die Einziehung der GmbH-Anteile führt grundsätzlich zu einem Abfindungsanspruch des betroffenen GmbH-Gesellschafters.
Übertragung der GmbH-Anteile an einen Dritten statt Einziehung oder Ausschluss
Die Pflicht zur Übertragung von GmbH-Anteilen statt deren Einziehung oder Ausschluss findet sich heute standardmäßig in fast jeder GmbH-Satzung. Vorteil der Abtretung ist, dass die GmbH-Anteile nicht untergehen, sondern wie bei einem Verkauf der Anteile auf einen neuen Inhaber übergehen und so ihren wirtschaftlichen Wert erhalten. Der Dritte kann dann von dem Einzugs- oder Ausschlussberechtigten bestimmt werden.
In der Praxis wird daher ein Gesellschafterbeschluss gefasst, der den verfeindeten Gesellschafterverpflichtet, seine Anteile an eine bestimmte Person, meist einen anderen Gesellschafter, zu übertragen, der dann die betreffenden GmbH-Anteile mit allen Rechte und Pflichten übernimmt. Auch hier bedarf die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses einer wesentlichen Pflichtverletzung des verfeindeten Gesellschafters und ob diese tatsächlich vorliegt, wird regelmäßig im Klagewege geprüft werden.
Auch hier ist dem ausscheidendem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Häufig auftretende Gesellschafterkonflikte
Minderheitsgesellschafter gegen Mehrheitsgesellschafter in der GmbH.
In der GmbH hat der Mehrheitsgesellschafter das sagen, weil die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen nach dem Mehrheitsprinzip erfolgt. Mit seiner Mehrheit kann der „50% plus x“-Gesellschafter den ihm genehmen Geschäftsführer berufen oder gar sich selbst und der Minderheitsgesellschafter ist grundsätzlich zur passiven Duldung verpflichtet.
Ist der Minderheitsgesellschafter mit der Unternehmensführung durch den Mehrheitsgesellschafter nicht einverstanden, bleibt dem Minderheitsgesellschafter in letzter Konsequenz nur der freiwillige Rückzug oder die konfrontative „Absetzung“ des Mehrheitsgesellschafters.
Dafür benötigt der Minderheitsgesellschafter einen sogenannten „wichtigen Grund“, also eine zentrale Pflichtverletzung des Mehrheitsgesellschafters.
In dieser Situation wird der Minderheitsgesellschafter den Mehrheitsgesellschafter fortan nur noch mit Vorwürfen konfrontieren, Ansprüche stellen und vor allem weitere Auskünfte verlangen, um seine Vorwürfe untermauern zu können. Alles mit dem Ziel, dem Mehrheitsgesellschafter Pflichtverletzungen nachweisen und diesen so dann aus der Gesellschaft „hinauskündigen“ zu können.
Und unabhängig von der Substanz der Vorwürfe des Minderheitsgesellschafters: In bestem Fall sind diese einfach nur „nervig“ und binden „nur“ zentrale Ressourcen wie Zeit und Geld, im schlimmsten Fall ist eine konzentrierte Führung des Unternehmens nicht mehr möglich, Mitarbeiter und Kunden werden durch die Parteien instrumentalisiert und die Krise des Unternehmens ist absehbar.
Oft wird durch den Minderheitsgesellschafter die Staatsanwaltschaft über Strafanzeigen in Stellung gebracht und Untreue im Rahmen der Geschäftsführung vorgeworfen.
Die 50/50 Pattsituation in der GmbH.
Viele mittelständische Unternehmen werden als GmbH von zwei Gesellschaftern mit jeweils 50%-Anteil geführt. Während es bei der mehrheitlich beherrschten GmbH – trotz Konflikt – aufgrund der Mehrheit immer noch eine grundsätzlich entscheidungsfähige Gesellschafterversammlung gibt, laufen Konflikte bei zwei gleichberechtigten Gesellschaftern sofort in eine Pattsituation hinein. In der Folge sind alle unternehmerischen Entscheidungen blockiert – erst recht, wenn beide 50% Gesellschafter gleichzeitig noch als (alleinvertretungsberechtigte) Geschäftsführer tätig sind. Im schlimmsten Fall sagt der eine Geschäftsführer einem Kunden einen Auftrag zu, der eine logische Sekunde später vom anderen Geschäftsführer widerrufen wird – jeweils mit guten Argumenten. Solche Unternehmen befinden sich in einer dramatischen Abwärtsspirale, in der jeden Tag tausende Euro an Unternehmenswert verloren gehen können.
Solche Konflikte laufen zügig in einstweilige Verfügungsverfahren hinein, gerne auch mit nahezu täglich neuen Eilanträgen an die zuständigen Gerichten. Das beginnt zunächst bei operativen Maßnahmen der Geschäftsführung und dehnt sich dann auf Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung aus. Im Ergebnis überziehen sich beide Gesellschafter mit Gerichtsverfahren und meist erringt jeder Gesellschafter vor Gericht auch mal einen Sieg. Doch eine nachhaltige Auflösung der Pattsituation gelingt damit nicht.
„Lager-Geschäftsführer“ und Scheingeschäftsführer in der GmbH.
Viele Gesellschafterstreitigkeiten werden wie Stellvertreterkriege geführt. Es bekämpfen sich an vorderster Front nicht die Gesellschafter, sondern die von ihnen installierten „Stellvertreter“. Dies sind meist Geschäftsführer, die im Lager von nur einem Gesellschafter stehen und faktisch die Linie eben dieses Gesellschafters „vertreten“. Scheingeschäftsführer sind hingegen Personen – allermeistens Gesellschafter – die selbst in die operative Geschäftsführung eingreifen, etwa über die Herrschaft der Bankkonten, die Weisung an Angestellte oder die sonstige tatsächliche Führung der Geschäfte der Gesellschaft, ohne aber im Handelsregister „offiziell“ als Geschäftsführer geführt zu werden.
Im Gesellschafterstreit dreht sich dann alles um die Frage, wie der Gesellschafter den Geschäftsführer des anderen Gesellschafters, also den Geschäftsführer aus dem „anderen Lager“, loswerden kann, um so die Position des anderen Gesellschafters faktisch zu schwächen. Solche „Lager-Geschäftsführer“ haben meist selbst ein mittelbares Interesse an der Kontrolle des Gesellschafterkonflikts, etwa weil faktisch der Job des „Lager-Geschäftsführers“ an der Kontrolle der Gesellschaft durch „seinen“ Gesellschafter hängt, er sonst drohenden Haftungsansprüchen ausgesetzt oder aus anderen Gründen gar „erpressbar“ ist. Es kommt nicht selten vor, dass der „Lager-Geschäftsführers“ emotional noch stärker als „sein“ Gesellschafter in den Konflikt eingebunden ist, eben weil seine eigene Existenz betroffen ist. Der Umgang mit solchen Situationen erfordert besondere Erfahrung, weil die Kombination aus Gesellschafter und „dessen Lager-Geschäftsführer“ eine Überzahl gegenüber dem anderen Gesellschafter bedeutet und damit bei der Eskalation des Konflikts keine Waffengleichheit hergestellt ist.
Beim Scheingeschäftsführer geht es in Gesellschafterkonflikten meist zunächst um die Frage, wie dessen faktischer Einfluss auf die Gesellschaft auf das zulässige Maß zurückgedrängt werden kann. Erst danach kann die Lösung des eigentlichen Konflikts beginnen.
Probleme bei der Anteilsbewertung und nachlaufende Konflikte
Die Lösung von Gesellschafterkonflikten endet – wie bei einer Ehescheidung – nahezu ausschließlich in der Trennung der Gesellschafter. Probleme ergeben sich dann oft in der Umsetzung der grundsätzlich getroffenen Trennungsentscheidung der Gesellschafter, insbesondere bei der Bewertung der zu übernehmenden GmbH-Anteile. Denn wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wird dies regelmäßig gegen eine Abfindung oder sonstige Zahlung für seinen GmbH-Anteil geschehen. Gelingt über den Wert des GmbH-Anteils keine Einigung, ist weiterer Streit über den Wert des GmbH-Anteils vorprogrammiert, obwohl die Gesellschafter mit der Trennung eigentlich eine zielführende Lösung umsetzen wollen.
Besonders tragisch sind Bewertungsprobleme, wenn ein Gesellschafter in Erwartung einer Einigung über die Bewertung seines Gesellschaftsanteils voreilig seine Beteiligung an der Gesellschaft aufgegeben hat, etwa weil er seine Mitgliedschaft gekündigt oder einer Einziehung seiner GmbH-Anteile zugestimmt hat. Kommt eine Einigung über die Bewertung des GmbH-Anteils nicht zustande, ist ein Gerichtsverfahren über die Bewertung des GmbH-Anteils absehbar – es tritt also genau die Situation ein, die der ausscheidende Gesellschafter mit seinem freiwilligen Ausscheiden vermeiden wollte. Solche Gerichtsverfahren können Jahre dauern, den Einsatz von Sachverständigen zur Bewertung erfordern (insbesondere falls die GmbH-Satzung ein IDW-S1 Gutachten für die Bewertung vorsehen sollte) und damit wesentliche Kosten auslösen.
Wer in solche einer Situation am längeren Hebel sitzt, ist nicht immer einfach vorherzusehen. Der ausgeschiedene Gesellschafter wird für sich einen „Aufschlag“ zum Abkauf einer Art „Lästigkeitsprämie“ einfordern und man ist immer wieder erstaunt, über wie viele Jahre ausgeschiedene Gesellschafter an solchen Forderungen vor Gericht festhalten können. Die Gesellschaft bzw. der verbleibende Gesellschafter wird hingegen versuchen, den ehemaligen Gesellschafter über Jahre gerichtlich hinter seiner Abfindung herlaufen zu lassen, in der Erwartung, dass dem ehemaligen Gesellschafter irgendwann Lust oder Geld für weitere Prozesse ausgehen, um dann eine günstige Lösung verhandeln zu können.
Interessanterweise ist die Motivation auf beiden Seiten ähnlich, nämlich die Erwartung, über einen langjährigen Prozess den Gegner irgendwann schon in einen besseren Vergleich zwingen zu können. Solche langjährigen Verfahren können aber tragisch enden und sind daher besonders risikoreich – für beide Seiten. So starb etwa der Medienunternehmer Leo Kirch bevor sein Kampf vor Gericht gegen die Deutsche Bank entschieden war. Und mache Unternehmen sind insolvent, bevor eine gerichtliche Entscheidung über ihren Wert getroffen ist.
Solche Streitigkeiten neigen daher dazu, kaum Gewinner, aber viele Verlierer zu produzieren. Ein klassischer Abnutzungskrieg, der nur durch den endlosen Einsatz von Zeit und Geld gewonnen werden kann – oder durch kluge anwaltliche Beratung in Kombination mit dem Verhandlungsgeschick spezialisierter Berater.
Streitigkeiten zwischen Aktionären
Der Gesellschafterstreit in der Aktiengesellschaft weist gewisse Besonderheiten auf, weil die Aktionäre zwingend mit „Lager-Organen“ arbeiten müssen: denn als Aktionär kann man auch gleichzeitig Vorstand oder Aufsichtsrat sein, aber nicht beides. Aktionäre haben daher meistens entweder selbst einen ihnen genehmen Vertreter im Aufsichtsrat oder Vorstand und üben parallel dazu eine der beiden Organstellungen selbst aus.
Das bedeutet aber auch, dass Streitigkeiten immer unter Einbindung der im jeweiligen „Lager“ des Aktionärs stehenden Vorstände oder Aufsichtsräte geführt werden. Die Lösung solcher Streitigkeiten ist daher grundsätzlich komplexer und erfordert ein hohes Maß an praktischer Erfahrung.
Dabei kommt Gestaltung und Ablauf der Hauptversammlung besondere Bedeutung zu. Streitlustige Aktionäre werden etwa den Vertrauensentzug der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstand feststellen lassen wollen. Solche Anträge gehen meist einher mit dem Verlangen nach der Bestellung eines Sonderprüfers sowie der Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände und Aufsichtsräte. Diese drei Anträge sind der übliche Dreiklang auf strittigen Hauptversammlungen und münden in der Folge meist in langjährigen Gerichtsverfahren über die Wirksamkeit von Vorstandsabberufungen, in deren Windschatten auch die Streitigkeiten zwischen Aktionären geklärt werden müssen.

Streitigkeiten in Stiftungen
Mit der vermehrten Gründung von Familienstiftungen in den letzten 20 Jahren haben auch die Streitigkeiten innerhalb von Stiftung zugenommen. Dabei geht es meist um die Frage, wie das Stiftungsvermögen vernünftigerweise zu verwalten sei (Anlage nur in Immobilien oder auch Aktien? Nur Dax oder auch Dow-Jones? Anleihen?) und welche Erträge in welcher Verteilung an die berechtigten Destinatäre ausgeschüttet werden sollen. Gerade letztere Frage steht im Konflikt mit den steuerlichen Regelungen, wonach eine Stiftung alle 30 Jahre die sogenannte Ersatzerbschaftssteuer zu zahlen hat und dafür entsprechende Rücklagen bilden sollte, soll die Steuer nicht von der Substanz des Stiftungsvermögens gezahlt werden.
Weil die Stiftung jedoch keine Gesellschafter hat (die Stiftung gehört sich quasi selbst), sind die Rechtsschutzmöglichkeiten für Destinatäre, den Stifter und den Vorstand sowie etwaige Aufsichtsgremien wie Kuratorien nur sehr eingeschränkt gegeben.
Faktisch wird die Kontrolle einer Stiftung durch die Besetzung des Vorstands entschieden. Die Lösung von Streitigkeiten bei der Besetzung des Stiftungsvorstandes erfordert daher ebenfalls ein hohes Maß an anwaltlicher Erfahrung.
Die Lösung von Gesellschafterkonflikten, oder: Vor Gericht gewinnt man die Schlacht, aber nicht den Krieg
Egal ob Aktionärsstreitigkeiten, Verteidigung gegen renitente Minderheitsgesellschafter oder die Auflösung einer Pattsituation in der GmbH: Gesellschafterstreitigkeiten folgen nicht nur typischen Problemfeldern, sondern auch typischen Konfliktphasen, ohne deren Beherrschung die Lösung nicht gelingen wird. Weil jeder Gesellschafterkonflikt potenziell eine Vielzahl von Gerichtsverfahren einschließt, kann vor Gericht meist nur eine bestimmte Schlacht, aber nicht der Krieg gewonnen werden – das müssen die Parteien im Verhandlungswege erreichen, auch, wenn sie gleichzeitig Gerichtsverfahren führen. Ein Gesellschafterstreit hat meist folgende Phasen:
Phase 1: Eskalation
Die meisten Gesellschafterstreitigkeiten schwelen eine Zeit lang vor sich hin, kein Konflikt fällt vom Himmel. Auch wenn es für Gesellschafter mitunter nur schwer zu ertragen ist, kann sich die Situation problemlos über Jahre hinziehen. Ähnlich wie in Ehen, bei denen die Scheidung erst kommt, wenn die Kinder ausgezogen sind.
Der Ausbruch des Gesellschafterstreits hängt dann oft an dem berühmten Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt – die Eskalation. Was viele unterschätzen: ohne diese Eskalation kann die Lösung des Konflikts überhaupt nicht beginnen. Gerade wenn Konflikte festgefahren sind oder ein Gesellschafter sich jedweden Gesprächen widersetzt oder diese boykottiert, ist die Eskalation die erste Maßnahme, um überhaupt eine Verhandlungsdynamik aufbauen zu können.
Gerade sehr auf Ausgleich und Harmonie bedachte Menschen haben Angst vor einer solchen Eskalation, was gleichzeitig vom Gegner oft schamlos ausgenutzt wird. Zusammen mit unserem Mandanten bauen wir in solchen Fällen zunächst einen Eskalationsplan auf, der gleichzeitig eine möglichst weitreichende Kontrolle über den Konflikt ermöglicht.
Phase 2: Schnelle Zielschüsse
Wenn die Eskalation da ist, sind schnelle und symbolträchtige, nicht unbedingt inhaltlich relevante Etappensiege wichtig. Das kann eine gewonnene einstweilige Verfügung über eine Abberufung eines Geschäftsführers oder das Einfrieren von Bankkonten sein, manchmal reicht auch schon die Sperrung der Schlüsselkarte und damit die Zugangsverweigerung zu den Gesellschaftsräumen aus.
Mit dem Rückenwind dieses ersten Überraschungsmoments kann man oft erfolgreich erste Verhandlungslösungen erreichen, während die Mehrheit der Gesellschaftskonflikte jetzt erst richtig Fahrt aufnehmen werden.
Phase 3: Verhandlungsaufbau
Wenn eine schnelle Lösung des Konflikts nicht gelingt, ist jetzt der Aufbau eines langfristigen Kontaktkanals auf die Gegenseite zwingend, ähnlich zum „roten Telefon“ zwischen Moskau und Washington im Kalten Krieg. Nur wenn es einen engen Kommunikationsaustausch zur Gegenseite gibt, können Gelegenheiten für eine Lösung jederzeit genutzt werden. Denn oft scheitern eigentlich naheliegende Lösungsmöglichkeiten an unnötigen Missverständnissen und nicht an überzogenen Forderungen.
Phase 4: Sackgasse
Die meisten kapitalen Gesellschafterkonflikte landen früher oder später in der sogenannten Sackgasse. Etwa weil eine Pattsituation nicht auflösbar erscheint, oder ein Gericht auslastungsbedingt über Jahre kein Urteil fällt. Der Konflikt ist dann festgefahren, die Parteien stecken in einer Sackgasse.
Solche Sackgassen aufzulösen, indem eine neue Verhandlungsdynamik entfacht wird, erfordert viel Erfahrung. Gleichzeitig können Sackgassen von versierten Anwälten auch gezielt genutzt werden, um den Konflikt einzufrieren und Zeit für stärkere Lösungsoptionen zu gewinnen. Dieser leichthändige, „spielerische“ Umgang mit der Sackgasse durch den Anwalt als Verhandlungsprofi ist ein zentraler Baustein zur Lösung komplexer und langjähriger Gesellschafterstreitigkeiten.
Selbst erfahrene Entscheidungsträger in der Wirtschaft haben Angst vor der Sackgasse, weil die Sackgasse in eine scheinbare Handlungsohnmacht führt. Erfahrene Verhandlungsprofis indessen nutzen die Sackgasse zu ihrem strategischen Vorteil.
Phase 5: Lösung
In jedem Konflikt kommt es früher oder später zu einem Lösungsfenster, oft aufgrund neuer Verhandlungsdynamik am Ende einer Sackgasse. Je besser das „rote Telefon“ zwischen den Seiten funktioniert, desto früher wird das Lösungsfenster wahrgenommen und genutzt werden können.
Typische Lösungsfenster sind Veränderungen im Umfeld der Parteien, wie etwa ein neues Gerichtsurteil, die wirtschaftliche, gesundheitliche oder familiäre Situation eines Beteiligten oder andere Veränderungen der Situation, die mit einer neuen Bewertung der Umstände neue Lösungswege denkbar machen.
Dies wird freilich nur gelingen, wenn insbesondere die beteiligen Anwälte noch ein Mindestmaß an Vertrauen und Anerkennung bei der jeweils anderen Seite haben. Die Rolle eines überragenden Anwaltes ist daher immer die Verhandlung auf Augenhöhe mit dem Gegner und nicht dessen Vernichtung, Geringschätzung oder sonstige Abwertung. Gerade weil sich scharfe, mitunter auch stimmungsgeladene gerichtliche Schriftsätze nicht immer vermeiden lassen, legen wir besondere Sorgfalt auf die rechtzeitige Einbindung weiterer Kollegen auf unserer Seite, die etwaig besonders emotional-kritische Klagen einbringen können, weil sie nicht auf die spätere Verhandlung mit der Gegenseite angewiesen sind. Auf diese Weise können wir jederzeit besonders lösungsorientiert verhandeln, ohne aber die Steuerung des Gesellschafterkonflikts aus der Hand zu geben.
Unsere Expertise zur Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten
Als spezialisierte Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht sind wir Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten geht. Mit umfassender Erfahrung und tiefgehender Expertise unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Klärung und Streitbeilegung.
- Strategische Beratung zu Eskalation und Lösung von Gesellschafterkonflikten
- Verhandlung von Lösungen bei Gesellschafterstreitigkeiten
- Vertretung in eskalierenden Gesellschafterversammlungen
- Streitige Abberufung von Geschäftsführern
- Einziehung von GmbH-Anteilen und Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern
- Bewertung von GmbH-Anteilen in Zusammenhang mit Einziehung und Ausschluss
- Durchsetzung von Weisungs- und Informationsrechten gegenüber GmbH-Geschäftsführern
- Durchführung von Schiedsverfahren (Arbitration) in Zusammenhang mit Gesellschafterstreitigkeiten
- Vertretung in Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügungen und Arrestverfahren)
Warum uns Mandanten vertrauen
Fundierte Erfahrung im Gesellschaftsrecht und bei der Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten
Wir haben langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Unternehmen und Gesellschaftern.
Individuelle Lösungen
Sie erhalten von uns maßgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse und die Ihres Unternehmens zugeschnitten sind.
Engagement und Zielstrebigkeit
Mit uns haben Sie einen Partner, der Ihre Interessen leidenschaftlich durchsetzt und für Sie die bestmögliche Lösung anstrebt – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht oder im Schiedsverfahren.
Fazit: Ihr Partner im Gesellschafterstreit
Ein Gesellschafterstreit kann ein Unternehmen erheblich belasten. Daher ist es wichtig, Konflikte frühzeitig zu erkennen und schnell zu handeln. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht helfen Ihnen dabei, eine Lösung zu finden, die Ihre Interessen wahrt und Ihr Unternehmen stärkt. Kontaktieren Sie uns noch heute, um eine fundierte rechtliche Beratung zu erhalten.