Mitarbeiterbeteiligung für Unternehmen

Top-Talente binden und in vier Wochen einführen

Lesezeit ca. 9 Min. Jan-Eike Andresen

Sie haben Schwierigkeiten, die besten Leute für Ihr Unternehmen zu finden? A-Kandidaten gehen zur Konkurrenz, sind nicht loyal? Die Finanzlage des Unternehmens erlaubt noch keine Spitzengehälter?

In der heutigen Startup- und Wachstumswelt reicht ein gutes Gehalt allein oft nicht mehr aus, um Top-Talente zu gewinnen und langfristig zu binden. Mitarbeiter wollen mehr und Sie wollen auch mehr von Ihren Mitarbeitern: Teilhabe am Erfolg, Sinn – und eine echte unternehmerische Perspektive. Eine durchdachte Mitarbeiterbeteiligung ist für Gründer und Geschäftsführer ein strategischer Baustein im Unternehmensaufbau.

Bei ANDRESEN Legal unterstützen wir Sie bei der Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die Top-Talente dauerhaft und loyal an Ihr Unternehmen bindet.

Vorteile von Mitarbeiterbeteiligungen

Ein Beteiligungsmodell bringt Ihnen als Unternehmer handfeste Vorteile:

Mit-Unternehmer statt Mit-Arbeiter

Ihre Mannschaft macht eigentlich einen guten Job, aber in entscheidenden Momenten fehlt der Zug zum Ziel? Dann haben Sie Mit-Arbeiter, keine Mit-Unternehmer. Mitarbeiter wollen im Zweifel ihren Job machen, Mitunternehmer im Zweifel Geld verdienen. Mitunternehmer denken über den eigenen Tellerrand hinaus, denken groß, interessieren sich für das Ganze. Einem Arbeiter müssen Sie sagen, was er tun soll. Ein Unternehmer erkennt selbst, was wichtig ist und erledigt pro-aktiv die relevanten Aufgaben.

Motivation und Loyalität

Wer über eine Beteiligung selbst am Unternehmenserfolg partizipiert, hat alle Anreize, das Unternehmen erfolgreich zu machen. Beteiligte Mitarbeiter denken wie Unternehmer. Sie zeigen mehr Eigenverantwortung, sind loyaler – und bleiben oft länger im Unternehmen.

Top-Talente günstig einkaufen

Sie haben kein Geld für Top-Talente? Mit einem gut gemachten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist das kein Problem. Denn Sie müssen keine Top-Gehälter zahlen, sondern lediglich den künftigen Erfolg des Unternehmens teilweise mit ihren Mitarbeitern teilen. Anteile oder Optionen ersetzen also hohe Gehälter – besonders wertvoll bei Start-ups mit begrenztem Cashflow.

Weitere Vorteile

Eine Mitarbeiterbeteiligung drückt Wertschätzung und Fairness gegenüber Mitarbeitern aus und schafft auch so Akzeptanz bei Top-Talenten. Investoren bevorzugen Unternehmen mit etablierten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, weil sie zur Sicherung des Unternehmenserfolgs beitragen. Und auch steuerlich bieten sich neuerdings über die dry-income-Regelung viele Vorteile im Vergleich zu üblichem Arbeitslohn.

Welche Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sind sinnvoll?

Je nach Rechtsform und Unternehmensphase kommen verschiedene Modelle in Betracht. Gemeinsam haben alle Modelle, dass der Mitarbeiter künftig und unter bestimmten Bedingungen am Erfolg des Unternehmens profitiert. Finanziell soll der Mitarbeiter meist so gestellt werden, als wäre er am Unternehmen beteiligt, er also Gewinnbezugsrechte und eine Beteiligung am Verkaufserlös (Exit Payment) erhält. Um die Steuerung des Unternehmens im Gesellschafterkreis einfach zu halten, hat es sich etabliert, Mitarbeitern grundsätzlich keine „echten“ Gesellschaftsanteile mit Stimmrechten, sondern sogenannte virtuellen Anteile einzuräumen. Diese Varianten haben sich im Markt etabliert:

Virtuelle Anteile (Virtual Share Option Programm – VSOP)

Wie der Name schon sagt, virtuelle Anteile sind keine „echten“ Unternehmensanteile, sondern sie simulieren eine Beteiligung am Unternehmen. Der Mitarbeiter wird finanziell so gestellt, als wäre er Gesellschafter, hat aber keine Stimmrechte. Vorteile

  • Kein Notar erforderlich, keine Eintragung im Handelsregister erforderlich
  • Flexibel und skalierbar
  • Für Start-ups mit grundsätzlichem Exit-Ziel erste Wahl

Mitarbeiteraktien

In größeren Unternehmen, die oft in der Rechtsform der AG strukturiert sind, können Mitarbeiter auch Aktien als Gehaltsbestandteile bekommen. Diese Modelle sind komplexer, bieten aber echten Anteilserwerb und langfristige Bindung. Für GmbHs nicht sinnvoll, weil nur die Aktie eine freie Übertragung ohne Handelsregister und Notar ermöglicht, während GmbH-Anteile grundsätzlich nicht frei übertragbar sind.

Mischmodell: Optionsrechte (Employee Stock Option Program – ESOP)

Werden Mitarbeitern Optionsrechte im Rahmen eines ESOP eingeräumt, erhält der Mitarbeiter das Recht, echte Anteile später zu kaufen. Üblich ist etwa, dass der Mitarbeiter das Recht bekommt, zu einer heute gültigen Unternehmensbewertung (also ohne Vergünstigung) im Falle eines späteren Exits die Unternehmensanteile zu kaufen. Erfolgt der Exit zu einer künftig deutlich höheren Unternehmensbewertung (wie oft bei Start-ups), übt der Mitarbeiter die Option aus und macht auf die Differenz zwischen Exit-Bewertung und heutiger Bewertung seinen Gewinn. Kommt es nicht zum Exit oder ist die Bewertung beim Exit niedriger, löst der Mitarbeiter die Option nicht ein, sondern lässt diese verfallen.

Wie Unternehmer innerhalb von vier Wochen ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufsetzen

Woche 1

Kick-off Meeting mit ANDRESEN Legal. Gründer oder Geschäftsführung treffen anschließend grundsätzlich kommerzielle Entscheidung zu:

  • Ob: Einführung eines Beteiligungsprogramms
  • Wer: Festlegung der Berechtigten (C-Level, alle Führungskräfte oder sogar alle Mitarbeiter?)
  • Wieviel: Welche Zahlungen / Anteile sollen die Mitarbeiter erhalten?
  • Wann: Unter welchen Bedingungen sollen die Mitarbeiter die Zahlungen / Anteile erhalten?

Woche 2

Deep-Dive mit ANDRESEN Legal

  • Diskussion gesellschaftsrechtlicher Strukturierungsvarianten
  • Steuerliches Benchmarking der Gestaltungsoptionen
  • Richtungsentscheidung mit Gründern und Geschäftsführung

Woche 3

Umsetzung der Entscheidung zum Mitarbeiterbeteiligungsmodell; standardisierte Verträge beschleunigen die Gestaltung und Abstimmung.

Woche 4

Alle Verträge sind fertig. Beginn Kommunikation mit Mitarbeitern, Vorstellung des Programms. Beginn der Zeichnungsphase mit den Mitarbeitern.

Rechtlich sauber – steuerlich optimiert

Die Einführung eines Beteiligungsmodells ist ein juristisch anspruchsvolles Projekt. Bei ANDRESEN Legal erhalten Sie Beratung in allen relevanten Bereichen, damit in ihrem Unternehmen die Einführung des Beteiligungsmodells im Rahmen von „Time & Budget“ gelingt.

Gesellschaftsrecht

  • Beteiligung im GmbH- oder AG-Kontext
  • Vesting, Exit-Klauseln, Sperrfristen
  • Good Leaver / Bad Leaver-Regelungen

Steuerrecht

  • Vermeidung von „dry income“: Besteuerung ohne Auszahlung
  • Anwendung von § 19a EStG für steuerlich begünstigte Beteiligungen
  • Bewertung von Anteilen

Arbeitsrecht

  • Beteiligung von Angestellten und Geschäftsführern
  • Einbindung und Verhandlung mit Betriebsräten
  • Kündigung der Mitarbeiterbeteiligung bei Kündigung des Arbeitnehmers

So funktioniert die Mitarbeiterbeteiligung: Beispielrechnung für Start-ups

Ein anschauliches Beispiel für Start-ups zeigt, wie sich ein VSOP-Modell konkret auswirken kann:

Ausgangssituation:

  • Ihr Unternehmen wird aktuell mit 10 Mio. € bewertet
  • Ein neuer C-Level Mitarbeiter (CMO, CTO etc.) erhält jetzt eine 1% virtuelle Beteiligung; ferner ein Bruttogehalt von 100.000 EUR pro Jahr.
  • Beim Exit in fünf Jahren wird ein Kaufpreis von 50 Mio. € erzielt, die Wertsteigerung beträgt also 40 Mio. EUR.

Ergebnis:

  • Der Mitarbeiter erhält jährlich bis zum Exit 100.000 EUR Bruttogehalt
  • Beim Exit erhält der Mitarbeiter zusätzlich 1% von 40 Mio. € = 400.000 € als Bruttogehalt, die auf Seiten des Unternehmens als Betriebskosten voll abzugsfähig sind.
  • Motivation & Bindung bleiben über Jahre hoch, damit ein hoher Exit gelingt

Fazit: Wenn Sie die Loyalität Ihrer Mitarbeiter stärken und zusätzliche laufende Kosten vermeiden wollen, setzen Sie auf Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Ein professionell gestaltetes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist mehr als ein Bonus: Es ist ein starkes Instrument zur Mitarbeitergewinnung, Kapitaloptimierung und Unternehmensstabilität.

Sie denken über ein Beteiligungsmodell nach? Sprechen Sie mit uns – wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Idee innerhalb von vier Wochen rechtlich sicher und steuerlich clever umsetzen.

Weitere, selten genutzte Beteiligungsformen – und warum sie kaum relevant sind

Neben den verbreiteten Modellen wie VSOP, ESOP und Mitarbeiteraktien gibt es weitere Beteiligungsformen, die rechtlich zur Verfügung stehen, in der Praxis jedoch kaum eine Rolle spielen:

  • Stille Beteiligung: Mitarbeiter werden in Form einer Einlage stille Gesellschafter. Da sie keinerlei Mitspracherechte haben und die Gestaltung rechtlich aufwendig ist, wird dieses Modell nur in Ausnahmefällen genutzt.
  • Genussrechte: Diese können dem Mitarbeiter eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös gewähren, ohne ihn am Unternehmen direkt zu beteiligen. Sie sind sehr flexibel, aber auch steuerlich und rechtlich komplex.
  • Mitarbeiterguthaben: Dies sind vermögenswirksame Leistungen oder Sparpläne, die oft steuerlich gefördert werden. Eine echte Beteiligung oder Motivation wie bei VSOP/ESOP wird hier nicht erreicht.
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften: Eine separate Gesellschaft hält Anteile im Namen der Mitarbeiter. Die Verwaltung ist jedoch kompliziert, teuer und unflexibel.

Fazit: Diese Modelle sind im Vergleich zu VSOP oder ESOP steuerlich, rechtlich und organisatorisch unterlegen. Deshalb finden sie bei modernen Beteiligungsprogrammen so gut wie keine Anwendung mehr.


FAQs

Was ist der Unterschied zwischen VSOP und ESOP – und welches Modell passt zu meinem Unternehmen?

VSOP (Virtual Stock Option Plan) gewährt virtuelle Anteile – also eine rein wirtschaftliche Beteiligung ohne echte Gesellschafterstellung oder Stimmrechte. ESOP (Employee Stock Option Plan) räumt hingegen ein echtes Erwerbsrecht auf Anteile ein, z. B. beim Exit. Für Mittelstand und Start-ups ist VSOP meist die bessere Wahl, da es rechtlich einfacher, flexibler und ohne notarielle Beurkundung umsetzbar ist. ESOP ist nur bei Kapitalgesellschaften mit klarer Exit-Strategie und -Perspektive interessant – jedoch komplexer in Struktur und Steuerwirkung.

Welche Mitarbeitergruppen sollten in ein Beteiligungsprogramm aufgenommen werden – nur Führungskräfte oder alle?

Das hängt von den Zielen des Unternehmens ab. Häufig werden Führungskräfte, Schlüsselpersonen oder C-Level beteiligt, da sie strategisch wichtige Rollen einnehmen.

Ein breiteres Beteiligungsprogramm für alle Mitarbeitenden kann jedoch die Unternehmenskultur und Loyalität deutlich stärken. In der Praxis würde man dann zwei Programme aufsetzen: Eines für C-Level / Führungskräfte und eines für alle anderen Mitarbeiter.

Welche steuerlichen Vorteile bietet die Mitarbeiterbeteiligung – insbesondere mit § 19a EStG?

§ 19a EStG ermöglicht eine steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. max. 50 Mio. € Jahresumsatz, Unternehmen jünger als 12 Jahre).

Der Vorteil: Die Besteuerung erfolgt nicht sofort bei Gewährung der Anteile, sondern erst bei tatsächlichem Zufluss – z. B. beim Exit. Das vermeidet das Risiko sogenannter „dry income“-Besteuerung (Steuern auf nicht realisierte Gewinne).

Welche rechtlichen Fallstricke muss ich bei Mitarbeiterbeteiligungen unbedingt vermeiden?

Häufige Fehler sind:

  • Besonderheiten des Unternehmens werden nicht beachtet, etwa Wünsche der Investoren oder Beteiligung des Betriebsrats, was zu Haftungsrisiken für die Geschäftsführung führt.
  • Es werden keine praxiserprobten Verträge genutzt, zentrale Bausteine fehlen (z. B. bei Kündigung des Mitarbeiters, Exit-Klauseln);
  • Das Beteiligungsprogramm verstößt gegen arbeitsrechtliche Vorschriften und ist in zentralen Punkten unwirksam;

Können auch angestellte Geschäftsführer an Mitarbeiterbeteiligungen teilnehmen?ngen unbedingt vermeiden?

Ja – Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus gelten arbeitsrechtlich als „arbeitnehmerähnlich“ und können insbesondere bei steuerlicher Betrachtung in ein Beteiligungsmodell aufgenommen werden. Allerdings sollten bei der Ausgestaltung gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden – insbesondere beim Umgang mit Vergünstigungen, Tantiemen oder GmbH-Gesetz.

Was passiert mit der Beteiligung, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?

Das kann im Beteiligungsprogramm frei vereinbart werden. Üblich und bewährt sind Regelungen, wonach Mitarbeiter ihre Beteiligung verlieren, wenn sie aufgrund von schuldhaften Pflichtverletzungen gekündigt werden (Beispiel: der Mitarbeiter veruntreut Gelder des Unternehmens). Wer hingegen ohne vorwerfbares Fehlverhalten ausscheidet, behält regelmäßig seine Ansprüche (etwa bei Renteneintritt oder betriebsbedingten Kündigungen).

Kann eine Mitarbeiterbeteiligung auch rückwirkend für bestehende Mitarbeitende eingeführt werden?

Ja, problemlos. Achtung: Dabei muss aber geprüft werden, ob eine rückwirkende Gewährung steuerlich als geldwerter Vorteil zum Zuflusszeitpunkt gilt. Wichtig ist eine saubere Vertragsgestaltung und gegebenenfalls eine Abklärung mit dem Steuerberater.

Was passiert mit Mitarbeiteranteilen bei Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens?

Im Fall einer Insolvenz werden auch virtuelle oder echte Beteiligungen wirtschaftlich wertlos, da der Unternehmenswert verfällt. Bestehen keine besonderen Regelungen, gehen alle Rechte mit dem Untergang der Gesellschaft unter. Eine Exit-Beteiligung entfällt ohnehin, da kein Exit stattfindet.klärung mit dem Steuerberater.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells?

Wenn ein Betriebsrat besteht, hat dieser bei der Einführung eines Beteiligungsmodells grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG, vor allem bei Fragen zu Vergütung und Bonusregelungen. Eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats ist immer vorteilhaft, weil so meist Konflikte vermieden werden und einvernehmliche Lösungen gefunden werden können.

Wie funktioniert die Besteuerung bei einem Exit – für Unternehmen und Mitarbeiter?

Bei einem Exit (z. B. Verkauf oder Börsengang) werden die Beteiligungen verkauft und der Erlös steht den Mitarbeitern anteilig zu.

Mitarbeiter versteuern den erzielten Gewinn als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit 8also als Lohn), sofern es sich um virtuelle Beteiligungen handelt. Das Unternehmen kann diese Auszahlungen als Betriebsausgaben absetzen, was die Steuerlast senkt.

Bei echten Anteilen (ESOP) gelten ggf. abweichende Regelungen – hier kann auch Kapitalertragsteuer relevant werden.