BankrechtGesellschaftsrecht

Persönliche Bürgschaft für GmbH-Kredite: Wie Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Haftung begrenzen oder beenden können

Die Unternehmer-Bürgschaft führt zu einer unbegrenzten Haftung für die GmbH, womit Eigenheim und Altersvorsorge im vollen Risiko stehen.

Dr. Jan-Eike Andresen
AUTOR

Dr. Jan-Eike Andresen

Rechtsanwalt


Bürgschaften für GmbH-Kredite sind häufiger unwirksam, als Unternehmer annehmen. Und selbst bei wirksamer Bürgschaft ist die Inanspruchnahme durch die Bank kein feststehendes Ergebnis. Gerade nach der Insolvenz der GmbH lassen sich mit Banken Erlassquoten und der Schutz von Eigenheim und Altersvorsorge zu Gunsten des bürgenden Unternehmers verhandeln.

Diese Situation kennen viele mittelständische Unternehmer: Benötigt ihre GmbH eine Finanzierung, zeigt sich schnell, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH gegenüber der finanzierenden Bank nur begrenzt schützt. Denn gerade bei inhabergeführten Unternehmen verlangen Banken häufig, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich für die Kredite der GmbH einsteht – typischerweise durch eine Bürgschaft, teilweise auch durch einen Schuldbeitritt. Gerät die GmbH dann in Insolvenz, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz GmbH-Haftungsschutz gegenüber der Bank unbeschränkt persönlich.

Bei großen Unternehmen mit breitem Gesellschafterkreis (insbesondere börsennotierten Aktiengesellschaften) stellt sich diese Frage regelmäßig nicht. Im inhabergeführten Mittelstand sieht die Finanzierungspraxis hingegen anders aus: Die Bank möchte nicht nur auf die Bonität und das Vermögen der GmbH vertrauen, sondern zusätzlich auf das Privatvermögen des Unternehmers zugreifen können, wenn die GmbH ihren Kredit nicht mehr bedienen kann. Aus der eigentlich auf die GmbH beschränkten unternehmerischen Haftung wird damit zumindest gegenüber der finanzierenden Bank wieder ein persönliches Risiko. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die eigentliche Geschäftsführerhaftung, die jeden Geschäftsführer einer GmbH trifft (vgl. § 43 GmbHG), sondern um eine zusätzliche, vertraglich durch den Gesellschafter-Geschäftsführer übernommene (Bürgschafts-)Haftung gegenüber der Bank.

Wer hingegen nur einen untergeordneten Kontokorrent- oder Betriebsmittelkredit beantragt, kommt anfänglich oft um die Bankbürgschaft herum. Das bedeutet aber (leider) auch: Den Betriebsmittelkredit ohne persönliche Bürgschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es nur solange, wie es dem Unternehmen gut geht – und meist von sich aus über ausreichend Liquidität verfügt. Geht es dem Unternehmen schlechter, ist die persönliche Bürgschaftsübernahme des Inhabers dann faktisch der Preis für die Verlängerung des Kreditengagements der Bank. Selbst Fördermittelkredite, etwa über die KfW oder die jeweiligen Landesbanken, werden regelmäßig mit persönlichen Bürgschaften des geschäftsführenden Gesellschafters abgewickelt.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich deshalb eine einfache, aber wirtschaftlich häufig existenzielle Frage: Wie lässt sich verhindern, dass aus einem Kredit der GmbH dauerhaft ein persönliches Haftungsrisiko wird – und was kann man tun, wenn die Bürgschaft bereits unterschrieben ist?

Die Antwort hängt vor allem von zwei Punkten ab: Erstens davon, welche Stellung der Bürge im Unternehmen hat – insbesondere, ob er Gesellschafter ist und als Geschäftsführer Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der GmbH nehmen kann. Zweitens kommt es darauf an, in welcher Phase sich die Bürgschaft befindet.

Dabei lassen sich drei Situationen unterscheiden: die Verhandlung vor Unterzeichnung der Bürgschaft, die Überprüfung und Nachverhandlung einer bereits bestehenden Bürgschaft und schließlich die Verteidigung, wenn die Bank aus der Bürgschaft tatsächlich Zahlung verlangt.

In jeder dieser drei Phasen bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die persönliche Haftung zu vermeiden, zu begrenzen oder jedenfalls wirtschaftlich beherrschbar zu machen.

Phase 1: Vor Abschluss der Bürgschaft – Verhandeln, bevor man unterschreibt

Die beste Zeit, die persönliche Haftung zu begrenzen, ist die Zeit vor der Unterschrift. Das klingt selbstverständlich, wird in der Praxis aber häufig unterschätzt – weil der Druck der laufenden Kreditverhandlung dazu verleitet, den Bankformularen schlicht zuzustimmen. Folgende Punkte sollten jedenfalls Gegenstand der Verhandlung sein:

Höchstbetragsbürgschaft statt unbegrenzter Haftung: Statt einer offenen Globalbürgschaft sollte stets auf einer betragsmäßig begrenzten Höchstbetragsbürgschaft bestanden werden. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 151, 374) hat klargestellt, dass die Haftung in diesem Fall grundsätzlich auf den vereinbarten Betrag gedeckelt bleibt – auch wenn die Haftung gegenüber der Bank später durch Verzug oder Insolvenz des Unternehmens (Hauptschuldner) steigt.

Weite Zweckerklärung vermeiden: Bankformulare enthalten regelmäßig eine sog. weite Zweckerklärung, nach der sich die Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank aus der gesamten Geschäftsverbindung mit der GmbH erstreckt – oder in anderen Worten: alle bestehenden und künftigen Kredite des Unternehmens. Diese weite Zweckerklärung ist formularmäßig grundsätzlich unwirksam (§ 307 BGB), weil sie gegen das Verbot der Fremddisposition nach § 767 Abs. 1 S. 3 BGB verstößt (BGH, Urt. v. 18.5.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19; BGH, Urt. v. 13.6.1996 – IX ZR 229/95).

Achtung: Bei Mehrheitsgesellschaftern und alleinigen Geschäftsführern, die den Umfang der Kreditaufnahme der GmbH tatsächlich steuern können, nimmt der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von der AGB-Unwirksamkeit an (BGHZ 142, 213, 216; BGHZ 143, 95, 101). Für diesen Personenkreis ist die individuelle Begrenzung beim Vertragsschluss damit umso wichtiger. Jeder Unternehmer sollte seine persönliche Bürgschaft für die GmbH daher ausdrücklich auf den konkreten Anlasskredit beschränken.

Befristung und Kündigungsrecht: Die Bürgschaft sollte, soweit durchsetzbar, auf die Laufzeit des konkreten Darlehens befristet oder mit einem ordentlichen Kündigungsrecht des Bürgen versehen sein. Als Kündigungsgründe sollte man den Verkauf des Unternehmens und das Ausscheiden aus der Geschäftsführung aufnehmen. Dabei darauf achten, dass auch die eigenständige Niederlegung der Geschäftsführung vom Kündigungsrecht umfasst ist.

Phase 2: Nach Abschluss der Bürgschaft – Prüfung & Nachverhandlung

Ist die Bürgschaft bereits unterschrieben, ist die Situation keineswegs hoffnungslos. Gerade Bankformulare enthalten gelegentlich Klauseln, die einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Für die Bank kritische Themen sind dabei die oben bereits genannten Klauseln zum Bürgschaftsumfang.

Die weite Zweckerklärung: Enthält die unterzeichnete Bürgschaftsurkunde eine formularmäßige Klausel, wonach die Bürgschaft sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Bank aus der gesamten Geschäftsverbindung sichert, ist diese Klausel nach gefestigter BGH-Rechtsprechung nach § 307 BGB unwirksam – und zwar auch gegenüber Kaufleuten (BGH, Urt. v. 24.9.1998 – IX ZR 425/97, NJW 1998, 3708) und juristischen Personen (BGH, Urt. v. 29.3.2001 – IX ZR 20/00). Die Rechtsfolge ist nicht die Gesamtnichtigkeit der Bürgschaft, sondern ihre Beschränkung auf die Verbindlichkeiten, die tatsächlich Anlass für die Bürgschaftsübernahme waren (sog. Anlassrechtsprechung). Das kann die Haftung erheblich eingrenzen, wenn die Bank seither weitere Kredite an die GmbH vergeben hat.

Zinsen und Nebenkosten über den Höchstbetrag hinaus: Besonders relevant für Höchstbetragsbürgschaften: Eine Formularklausel, die vorsieht, dass sich die Bürgschaft auch auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt und dadurch den vereinbarten Haftungshöchstbetrag überschreitet, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 18.7.2002 – IX ZR 294/00, BGHZ 151, 374). Der Bürge haftet in solchen Fällen allenfalls bis zum nominellen Höchstbetrag.

Formularmäßiger Verzicht auf Einreden: Viele Bankformulare sehen den Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) vor. Auch ein formularmäßiger Ausschluss des § 776 BGB (Freigabe von Sicherheiten durch den Gläubiger) kann nach der Rechtsprechung gegen § 9 AGBG / § 307 BGB verstoßen.

Übergang in die Verhandlung: In der Verhandlungspraxis von Andresen Legal ist die Unwirksamkeit dieser Klauseln jedoch nicht der zentrale Vorteil für den Mandanten. Vielmehr sind die drohenden Unwirksamkeitsgründe eine für unsere Mandanten willkommene Möglichkeit, die versäumte Verhandlung des Bürgschaftsvertrags nachzuholen. Dabei darf man sich als Bankkunde durchaus kooperativ und lösungswillig zeigen: Man hat ein Risiko der Bank identifiziert und bietet eine Lösung an – freilich für eine Gegenleistung, und diese besteht in der Anpassung der Bürgschaftskonditionen aus Sicht des bürgenden Unternehmers. Doch was macht man, wenn sich die Bank nicht auf eine Anpassung einlässt? Im Extremfall kann man die Unwirksamkeit der Klauseln gerichtlich bestätigen lassen. Schon die Möglichkeit, dass eine Bank den Prozess verlieren könnte, führt in der Praxis oft dazu, dass man eben doch mit der Bank noch eine akzeptable Verhandlungsmöglichkeit erreicht.

Phase 3: Verteidigung, wenn die Bank die Bürgschaft zieht

Zieht die Bank die Bürgschaft, gibt es zwei zentrale Verteidigungsansätze. Beide können für die Bank durchaus unangenehm sein, weshalb sie sehr behutsam und im Rahmen einer konstruktiven Lösungsfindung eingesetzt werden sollten.

Angriff der Bürgschaft und des Haftungsumfangs

Überprüfung der Hauptforderung: Die Bürgschaftshaftung ist akzessorisch, d.h. sie reicht nie weiter als die gesicherte Hauptschuld (§ 767 Abs. 1 BGB). Jede Einwendung der GmbH gegen die Bankforderung steht grundsätzlich auch dem Bürgen zu (§ 768 BGB). Fragen der korrekten Abrechnung des Kontokorrents, des Kündigungsrechts der Bank oder laufender Schadensersatzansprüche der GmbH gegen die Bank sind daher auch im Bürgschaftsprozess relevant. In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Banken erhebliche Schwierigkeiten mit der Darlegung und dem Beweis dieser Themen haben und daher gesprächsbereit sind, wenn es um eine entsprechende Reduzierung der Haftung geht.

Freigabe von Sicherheiten durch die Bank (§ 776 BGB): Hat die Bank andere Sicherheiten (Grundschulden, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte) freigegeben, die sie zur Befriedigung hätte verwerten können, erlischt die Bürgschaft in entsprechendem Umfang. Die formularmäßige Abbedingung des § 776 BGB (d.h. in AGB bzw. dem Kreditvertrag) ist ihrerseits kritisch zu prüfen und oft unwirksam.

Wieder – Unwirksamkeit der Bürgschaft: Sind Klauseln der Bürgschaft ganz oder teilweise unwirksam, reduziert sich die Haftung deutlich. Sollte die Bank die Reduktion der Haftung aufgrund (drohender) Klauselunwirksamkeit nicht akzeptieren, kann auch der Druck eines Klageverfahrens eine entsprechende Verhandlungsmacht für den Unternehmer aufbauen – freilich mit dem (eigentlichen) Ziel, im Ergebnis eine Verhandlungslösung anzustreben.

Sittenwidrigkeit – wann greift sie ausnahmsweise doch? Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit finanziell ruinöser Angehörigenbürgschaften ist auf den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nicht übertragbar, weil hier das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht (BGH, Urt. v. 15.1.2002 – XI ZR 98/01, NJW 2002, 956; BGH, Urt. v. 17.9.2002 – XI ZR 306/01). Ausnahmen können aber gelten:

  • Wenn der Bürge nur Strohmannfunktion hatte, die Bürgschaft ausschließlich aus emotionaler Verbundenheit mit der die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat und dies für die Bank evident war (BGH, Urt. v. 15.1.2002 – XI ZR 98/01). In der Praxis sind dies oft die typischen Ehegattenbürgschaften oder auch Bürgschaften von Angestellten.
  • Wenn die Bank eine seelische Zwangslage geschaffen oder den Bürgen durch unzulässigen Druck – etwa mit sofortiger Kreditkündigung – zur Unterschrift veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.1.1997 – IX ZR 250/95, MDR 1997, 470 = NJW 1997, 1980). Dies spielt in der Praxis von Andresen Legal immer wieder eine Rolle, wenn das Lebenswerk des Unternehmers auf dem Spiel steht und der Kundenbetreuer bei der Bank ganz bewusst mit dem Untergang des Lebenswerks droht, wenn der Unternehmer die Bürgschaft unterschreibt.
  • Wenn der Bürge zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nicht (mehr) Gesellschafter war (Beispiel: nach der Übertragung des Unternehmens an die nächste Generation übernimmt der Vater noch eine Bürgschaft für das Unternehmen; ein reiner Fremdgeschäftsführer übernimmt eine Bürgschaft) und die Bürgschaft den Bürgen krass finanziell überfordert. Eine krasse finanzielle Überforderung wird angenommen, wenn die Zinsen des gesicherten Kredits durch den Bürgen nicht getragen werden könnten, wozu nur sein Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenzen berücksichtigt werden darf (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.02.2008, Az.: 6 U 1553/06).

Ultima Ratio: Warum ausgerechnet eine drohende Privatinsolvenz die Verhandlungsposition positiv verändert

Führt die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft absehbar zur Privatinsolvenz des haftenden Unternehmers, begeben sich viele Unternehmer aus Scham und Angst vor der Zukunft in eine Art Schockstarre. Dabei unterschätzen die meisten Unternehmer, dass die (drohende) Privatinsolvenz ihr stärkster Moment in der Verhandlung mit der Bank ist. Die „Drohung mit dem eigenen Untergang“ ist so wirksam, weil die Bank dagegen machtlos ist. War die Bank vorher noch der bestimmende Akteur und wirtschaftlich übermächtig, ist sie jetzt in der Defensive. Denn wenn der Unternehmer auch persönlich in die Insolvenz geht, erübrigen sich typischerweise alle Erlöserwartungen der Bank – auch für die Bank ein Albtraum.

In der Praxis beginnt deshalb in diesem Moment ein zähes Ringen zwischen Bank und Unternehmer: Wie viel kann die Bank erlassen, um (noch) erhobenen Hauptes vom Verhandlungstisch aufzustehen? Wie kann man für den entscheidenden Abteilungsleiter bei der Bank eine Brücke zu einer Lösung bauen, die ihn intern bei der Bank als „Sieger“ aussehen lässt? Und was ist für den Unternehmer und seine Familie noch verkraftbar und lässt insbesondere noch genug Mittel übrig für einen Neuanfang? Als Verhandlungsvertreter ist für uns in diesen Situationen entscheidend, dass man „leben und leben lässt“ – dann werden auch Lösungen erreicht. Und diese Lösungen dürften in der Praxis für viele Unternehmer oft erstaunlich erfreulich sein.

Folgende Verhandlungsergebnisse konnte Andresen Legal in den letzten Monaten mit Banken in der Verteidigung gegen Bürgschaftsinanspruchnahmen von Gesellschafter-Geschäftsführern nach Unternehmensinsolvenz erreichen:

  • Erlass von 90% der Bürgschaftshaftung
  • Privat genutztes Eigenheim und Altersvorsorge wurden von Bürgschaftshaftung verschont
  • Vollständiger Verzicht auf Bürgschaftshaftung durch die Bank
  • Ersatzweise Abtretung eines Portfolios strittiger Rechnungsforderungen an die Bank (d.h. an „Erfüllungs statt“, § 364 BGB).
  • Erlass von 95% der Bürgschaftsforderung gegen Besserungsklausel für einen Zeitraum von drei Jahren
  • Verschonung der Altersvorsorge gegen Zahlung bestimmter Raten über drei Jahre
  • Verschonung privat genutzter Immobilie sowie des nicht-insolventen Teilbetriebs (Chance zum Neuanfang gegen Auskehr des darüber hinausgehenden Vermögens)
  • Verwertungsaufschub eines Bitcoin-Portfolios bis zu drei Jahren zum Abwarten eines besseren Marktumfeldes

Die vorstehenden Beispiele zeigen: Im Insolvenzszenario sind keine Gedanken und Lösungsansätze tabu. Durch konstruktive, aber engagierte Verhandlung – und sei es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens – kann mit den Gläubigerbanken für den Unternehmer oft ein positiver Weg in die Zukunft gebaut werden, der einen Neustart zulässt und jedenfalls die Altersvorsorge verschont.

Häufige Fragen zu Geschäftsführer-Bürgschaften

Warum haftet der Geschäftsführer trotz GmbH überhaupt persönlich gegenüber der Bank?

Der Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG nur für die ordnungsgemäße Geschäftsführertätigkeit gegenüber der GmbH. Anders bei der Übernahme einer Bankbürgschaft zur Sicherung eines Kredits für die GmbH: Übernimmt der Geschäftsführer freiwillig die Haftung für den Kredit im Rahmen einer persönlichen Bürgschaft, dann haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen gegenüber der Bank. Erst diese persönliche Haftungsübernahme veranlasst die Bank, der GmbH den Kredit überhaupt oder besonders günstige Zinskonditionen zu geben.

Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Bürgschaft für die GmbH kündigen?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Eine unbefristete Bürgschaft kann vom Bürgen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ordentlich gekündigt werden, sobald seit ihrer Übernahme eine angemessene Zeit verstrichen ist. Die Kündigung muss mit angemessener Frist erfolgen, damit sich Bank und GmbH auf die veränderte Sicherheitenlage einstellen können (BGH, Urt. v. 4.7.1985 – IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007; BGH, Urt. v. 17.3.1994 – IX ZR 102/93, NJW-RR 1994, 1197).

Darüber hinaus kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) in Betracht, wenn sich die Vermögenslage der GmbH erheblich verschlechtert hat (BGH, Urt. v. 21.1.1993 – III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Ein solches Recht kann in AGB nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Wichtig: Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft. Bereits bestehende Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank zum Zeitpunkt der Kündigung bleiben von der Bürgschaft erfasst. Der Bürge haftet also weiterhin für den im Moment der Kündigung bestehenden Schuldenstand.

Praxistipp: Viele Bankformulare enthalten ausdrücklich eine Regelung zur Kündigung mit Frist (z.B. vier Wochen) und zum Fortbestand der Haftung für bereits ausgereichte Kredite. Diese Klausel sollte vor der Unterzeichnung genau gelesen werden.

Wann endet die Bürgschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers?

Eine Bürgschaft endet grundsätzlich dann, wenn die gesicherte Hauptschuld erlischt – also wenn der Bankkredit der GmbH vollständig zurückgezahlt ist (§ 765 BGB). Die Bürgschaft kann auch durch freiwillige Vereinbarung mit der Bank enden.

Kein Erlöschensgrund ist allein das Ausscheiden aus der Geschäftsführerposition oder der Verkauf der GmbH-Anteile (dazu unten).

Was passiert mit meiner Bürgschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn ich meine GmbH-Anteile verkaufe?

Der Verkauf der GmbH-Anteile beendet die Bürgschaft nicht automatisch. Die Bürgschaft ist ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Geschäftsführer/Gesellschafter persönlich und der Bank; dieser bleibt vom Gesellschafterwechsel grundsätzlich unberührt.

Wer seine GmbH-Anteile veräußert, sollte daher im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags ausdrücklich regeln, dass der Käufer oder die GmbH die Bürgschaft ablöst oder die Bank einer Enthaftung des Verkäufers zustimmt. Ohne eine solche Vereinbarung und ohne das Einverständnis der Bank bleibt die Haftung des früheren Gesellschafters aus der Bürgschaft bestehen.

Die Rechtsprechung erkennt das Ausscheiden als Gesellschafter zwar als möglichen wichtigen Grund für eine Bürgschaftskündigung an, wenn die Gesellschafterstellung tatsächlich Anlass für die Bürgschaft war (BGH, Urt. v. 10.6.1985 – III ZR 63/84, NJW 1986, 252; BGH, Urt. v. 4. 7. 1985 – IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007). Die Kündigung beseitigt aber nur die Haftung für zukünftige neue Verbindlichkeiten – für bereits bestehende Schulden der GmbH bei der Bank haftet der frühere Gesellschafter weiterhin. Fazit: Beim Unternehmensverkauf die Ablösung der Bürgschaft zwingend vertraglich absichern und aktiv mit der Bank verhandeln.

Was passiert mit meiner Bürgschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn ich als Geschäftsführer ausscheide?

Die bloße Abberufung als Geschäftsführer beendet die Bürgschaft nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn das Ausscheiden als Gesellschafter (nicht nur als Geschäftsführer) den Anlass für die Bürgschaft bildete und der Bürge deshalb kündigt (BGH, Urt. v. 10.6.1985 – III ZR 63/84, NJW 1986, 252; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 20. Aufl. 2026, § 765 Rn. 69).

Für einen reinen Fremdgeschäftsführer – also einen Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung – gilt: Das Ausscheiden aus der Geschäftsführerposition allein löst kein automatisches Kündigungsrecht aus. Wer als Fremdgeschäftsführer eine Bürgschaft übernommen hat, sollte unmittelbar nach Ausscheiden prüfen, ob die Bürgschaft mit Verweis auf veränderte Umstände (z.B. erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH) gekündigt werden kann. Auch in dem Fall bleibt die bis zur Kündigung der Bürgschaft begründete Haftung grundsätzlich bestehen; der ausscheidende Geschäftsführer haftet also auch weiterhin für die Rückzahlung des Kredits und Zinsen in der Höhe, wie sie beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung bestanden haben.

Kann eine Bankbürgschaft unwirksam sein?

Ja, und das kommt in der Praxis häufiger vor als gedacht. Es gibt zwei wesentliche Ansatzpunkte:

AGB-Kontrolle (§ 307 BGB): Viele Bankformulare enthalten eine sog. „weite Zweckerklärung“, die die Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank aus der gesamten Geschäftsverbindung mit der GmbH erstreckt. Diese ist formularmäßig grundsätzlich unwirksam (BGH, Urt. v. 18.5.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19; BGH, Urt. v. 13.6.1996 – IX ZR 229/95, NJW 1996, 1470) – auch gegenüber Kaufleuten (BGH, Urt. v. 24.9.1998 – IX ZR 425/97, NJW 1998, 3708). Die Rechtsfolge ist keine Gesamtnichtigkeit, sondern eine Beschränkung auf den Anlasskredit. Zudem ist eine Formularklausel unwirksam, die vorsieht, dass die Bürgschaft Zinsen und Kosten auch über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus abdeckt (BGH, Urt. v. 18.7.2002 – IX ZR 294/00, BGHZ 151, 374).

Achtung: Ist der Bürge Allein- oder Mehrheitsgesellschafter und zugleich allein oder maßgeblich an der Geschäftsführung beteiligt, nimmt die Rechtsprechung eine Ausnahme von der AGB-Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung an, weil er Art und Höhe der Kreditaufnahme der GmbH selbst steuern kann (BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urt. v. 20.7.2009 – II ZR 36/08, GmbHR 2009, 1059).

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Die sog. Angehörigen-Rechtsprechung des BGH (Schutz bei krasser finanzieller Überforderung aus emotionaler Verbundenheit) gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nicht (BGH, Urt. v. 15.1.2002 – XI ZR 98/01, NJW 2002, 956; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2017 – 3 U 146/15). Ausnahmen gelten nur beim echten Strohmann, der ausschließlich aus persönlicher Verbundenheit für die hinter der GmbH stehende Person gebürgt hat und dies für die Bank evident war.

Was passiert mit der Geschäftsführer-Bürgschaft bei Insolvenz der GmbH?

Die Insolvenz der GmbH führt nicht zum Erlöschen der Bürgschaft – im Gegenteil: Genau für diesen Fall wurde die Bürgschaft übernommen. Die Bank kann bei Insolvenz der GmbH unmittelbar auf den Bürgen zugreifen, ohne zuvor die Verwertung der Insolvenzmasse abwarten zu müssen (bei selbstschuldnerischer Bürgschaft entfällt die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB).

Wichtig zu beachten: Hat der Bürge in der Krise der GmbH die Bürgschaft aufrechterhalten, obwohl die GmbH zu diesem Zeitpunkt ohne diese Bürgschaft keinen Kredit mehr erhalten hätte, kann die Bürgschaft als eigenkapitalersetzende Sicherheit zu qualifizieren sein. In diesem Fall riskiert der Bürge, nach Zahlung auf die Bürgschaft keinen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH-Insolvenzmasse durchsetzen zu können (BGH, Urt. v. 13.7.1981 – II ZR 256/79, BGHZ 81, 252; OLG Naumburg, Beschl. v. 5.9.2001 – 6 U 56/01, GmbHR 2002, 331).

Außerdem: Hat die Bank im Insolvenzverfahren andere Sicherheiten (Grundschulden, Sicherungsübereignungen) freigegeben, die sie hätte verwerten können, erlischt die Bürgschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers in entsprechendem Umfang nach § 776 BGB.

Kann die Bank auf mein Eigenheim zugreifen, wenn sie die Bürgschaft verwertet?

Ja – wenn ein vollstreckbarer Titel gegen den Bürgen vorliegt und das Eigenheim im Privatvermögen des Bürgen steht, kann die Bank die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Das bedeutet konkret: Die Bank kann eine Zwangshypothek in das Grundbuch eintragen lassen und ggf. die Zwangsversteigerung beantragen.

Schutz durch Eigentumsstruktur: Steht das Eigenheim nicht im Alleineigentum des Bürgen, sondern im Miteigentum oder im Eigentum des Ehepartners/Lebenspartners, ist ein direkter Vollstreckungszugriff auf den Grundbesitz deutlich schwieriger. Für Miteigentumsanteile kann die Bank zwar pfänden, die Verwertung gestaltet sich aber in der Praxis aufwendig.

Kein Schutz allein durch die GmbH-Struktur: Die Haftungsbeschränkung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen greift gerade nicht, sobald der Geschäftsführer persönlich als Bürge in Anspruch genommen wird. Die GmbH-Hülle schützt hier nicht.

Praxishinweis: Eine frühzeitige, sachgerecht strukturierte Vermögensplanung – z.B. güterrechtliche Gestaltung, Übertragung auf Ehegatten (mit Beachtung der Anfechtungsfristen nach § 134 InsO, AnfG) – kann den Vollstreckungszugriff erschweren. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn es nicht im Vorfeld einer sich abzeichnenden Krise geschieht.

Unsere Beratung zur Kreditkündigungen, Bankbürgschaften und Kreditsicherheiten

Wir vertreten Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer und Unternehmen gegenüber Banken:

  • Abwehr von Kreditkündigungen und Sicherheitenverwertungen
  • Verhandlung und Begrenzung persönlicher Bürgschaften vor Vertragsschluss
  • AGB-rechtliche Prüfung bestehender Bürgschaften und Nachverhandlung der Konditionen
  • Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, außergerichtlich und im Prozess
  • Verhandlung von Erlass-, Raten- und Besserungslösungen nach Unternehmensinsolvenz
  • Schutz von Eigenheim und Altersvorsorge in der Vollstreckung